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  • „Alles, was Recht ist“

    Hier finden Sie einen kurzen Einblick in das Sachverständigenwesen.

    Der Begriff Gutachter ist in Deutschland nicht rechtlich geschützt. Das bedeutet, dass sich grundsätzlich jede Person als Gutachter bezeichnen kann, ohne dass dafür eine spezielle Ausbildung oder Qualifikation erforderlich ist.  Auch der Begriff Sachverständiger ist nicht generell geschützt, wird jedoch oft von Personen verwendet, die über besondere Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich verfügen. Er wird oft synonym zu Gutachter genutzt, obwohl dies nicht zwingend ist.

    Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: Diese Bezeichnung ist geschützt und darf nur von Personen verwendet werden, die durch eine Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine Handwerkskammer (HWK) offiziell bestellt und vereidigt wurden. Diese Sachverständigen müssen umfassende Prüfungen bestehen und ihre Qualifikationen regelmäßig nachweisen.

    Pflichten des Sachverständigen: Der Sachverständige muss objektiv und unabhängig arbeiten, er darf keine Interessen einer Partei bevorzugen. Der Gutachter ist verpflichtet, seine Arbeit fachlich korrekt und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte Haftungsansprüche begründen.

    Vertrag: Ein Gutachten wird auf Grundlage eines Werkvertrags (§ 631 BGB) erstellt. Das bedeutet, der Gutachter schuldet das Erstellen des Gutachtens, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vereinbarte Honorar zu zahlen, sobald das Gutachten erstellt wurde.

    Vergütung: Die Vergütung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen richtet sich nach der JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) für gerichtliche Aufträge. Bei privaten Gutachten erfolgt die Abrechnung nach einer individuellen Honorarvereinbarung.

    Haftung des Sachverständigen: Der Sachverständige haftet für Fehler im Gutachten, wenn diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Meine Gutachten erstelle ich nach bestem Wissen und Gewissen unter Berufung auf meinen geleisteten Eid als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.

    Nutzung des Gutachtens: Ein privates Gutachten darf vom Auftraggeber im Rahmen seiner Zwecke verwendet werden, jedoch unterliegt es dem Urheberrecht des Sachverständigen. Es darf nicht ohne Zustimmung weiterverbreitet oder verändert werden.
  • Dieter Bräumer

    Ö. b. u. v. Sachverständiger für Naturwerksteinarbeiten, bestellt durch die Handwerkskammer Rhein-Main, Hauptverwaltung Frankfurt am Main für das Steinmetzen und Steinbildhauerhandwerk